Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wichtiges Urteil zur Frage gefällt, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung gekoppelt werden kann. Nach § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist dies nach (noch) geltendem deutschen Recht unzulässig.
Nach § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist dies nach (noch) geltendem deutschen Recht unzulässig. Diese Norm hatte zur Folge, dass beispielsweise Aktionen, mit denen Punkte beim Warenerwerb gesammelt wurden, um bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl am Gewinnspiel teilnehmen zu können, unzulässig waren. Es musste immer sichergestellt sein, dass alle Verbraucher teilnehmen können, also auch diejenigen, welche die Ware nicht erwerben. Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 14.01.2010 festgestellt, dass diese sehr strenge deutsche Regelung europarechtswidrig ist. Diese Norm entspreche nicht den Anforderungen der einschlägigen Richtlinie und ein solch generelles Verbot sei unzulässig.
Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert. Das bisherige strikte Verbot ist nach dieser Entscheidung nicht mehr haltbar. Im Einzelfall kann eine Koppelung nach wie vor unzulässig sein (beispielsweise wenn die Koppelung einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ausübt), aber ein generelles Verbot steht nicht im Einklang mit dem EU-Recht. Nach unserer Einschätzung wird es daher in Zukunft grds. möglich sein, den Erwerb einer Ware mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu verknüpfen.
Dr. Ekkehard Stolz