Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark irreführend ist, da der Zuckergehalt des fraglichen Quarks ein Vielfaches höher liegt als bei einem Glas (Voll-)Milch. Diese Fehlvorstellung bezüglich des Zuckergehalts begründet nach Ansicht des OLG Stuttgart eine für den Verkehr relevante Irreführung, denn der Zuckergehalt eines Lebensmittels ist für den angesprochenen Verkehr wichtig, insbesondere bei einem auf Kinder zugeschnittenen Produkt.
Die Irreführung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich an der Verpackungseinheit eine Nährwerttabelle befindet, aus der sich der Zuckergehalt von 13 g pro 100 g ergibt. Da dem Verkehr nicht geläufig sei, welchen Zuckergehalt Vollmilch aufweist, ändere die Nährwerttabelle nichts daran, dass durch den Slogan der Verbraucher irregeführt werde, weil der Zuckergehalt beim Früchtequark im Vergleich zur Milch deutlich höher liegt.
Hingegen hat das OLG Stuttgart die Auffassung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ als allgemeine Anpreisung weder eine gesundheitsbezogene noch eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung darstelle. Diese Verordnung kam daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Das Gericht hat den Unterlassungsanspruch auf das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt.
Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden, so dass das endgültige Urteil des Bundesgerichtshofs abzuwarten bleibt. Werden jedoch Lebensmittel bei Werbeslogans in Bezug zu anderen Lebensmitteln gesetzt, sollte die Zusammensetzung vergleichbar sein. Insbesondere im Hinblick auf problematische Bestandteile bzw. Bestandteile, die vom Verkehr als ungesund wahrgenommen werden können, sollte kein deutlicher Unterschied bestehen, anderenfalls der Vorwurf der Irreführung schnell im Raum steht.
Dr. Ekkehard Stolz
Juni 2011