Nach der bisherigen Fassung des § 42 MarkenG konnte ein Widerspruch gegen eine jüngere Marke nur auf eingetragene (oder mindestens zur Eintragung angemeldete) ältere Marken gestützt werden und das Amt prüfte lediglich, ob Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken vorlag.
Die neue Fassung des § 42 MarkenG erweitert die möglichen Widerspruchsgründe auf durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte („Benutzungsmarken“ nach § 4 Nr. 2 MarkenG und geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 MarkenG). Zudem beschränkt sich der Prüfungsumfang künftig nicht auf die Frage der Verwechslungsgefahr, sondern es kann auch der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden.
Gemäß der Übergangsregelung des § 165 II MarkenG können die neuen Widerspruchsgründe nur gegenüber Marken mit Anmeldedatum 01.10.2009 oder später geltend gemacht werden.
Es steht zu erwarten, dass die Zahl der beim DPMA eingelegten Widersprüche zunimmt. Gleichzeitig verringert sich das Kostenrisiko für die Inhaber älterer Kennzeichenrechte, die bisher den Klageweg beschreiten mussten, wenn sie nicht eingetragene Kennzeichenrechte oder den besonderen Schutz bekannter Marken außerhalb des Bereichs ähnlicher Waren oder Dienstleistungen geltend machen wollten.
Dr. Ursula Stelzenmüller, Rechtsanwältin