Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werbeslogans als Marke erleichtert. Der EuGH hat die Entscheidung der Vorinstanz, welche den Slogan „Vorsprung durch Technik“ für technikbezogene Waren und Dienstleistungen für nicht schutzfähig erachtet hat, aufgehoben. Ein Slogan kann gleichzeitig eine Werbebotschaft darstellen und als betrieblicher Herkunftshinweis, also als Marke, verstanden werden. Auch wenn der Slogan „Vorsprung durch Technik“ durch die Bezugnahme auf Technik eine Sachaussage enthalte, könne diese Werbeaussage gleichwohl auf die betriebliche Herkunft hinweisen. Der Slogan weise eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig mache.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit infolge dieser Entscheidung Werbeslogans in Zukunft großzügiger der Schutz zuerkannt wird. In jedem Fall hat der EuGH die nachfolgenden Kriterien aufgezeigt, bei deren Vorliegen eine Schutzfähigkeit tendenziell gegeben sein dürfte:
- Der Slogan weist eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen
- Der Slogan erfordert ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand.
- Der Slogan löst bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess aus.
Bei Slogans, die eines oder mehrere der genannten Kriterien erfüllen, dürfte eine Anmeldung als Marke also sinnvoll sein.
Dr. Ekkehard Stolz, Februar 2011