Unbekannte Nutzungsrechte und Widerspruchsrechte im neuen Urheberrecht – Rechtsverlust oder Rechtsgewinn für Rechtsinhaber?

Bei Altverträgen endet das Widerspruchsrecht des Urhebers am 31.12.2008

Am 1. Januar 2008 ist das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. Zweiter Korb) in Kraft getreten. Seither gilt: Verträge zwischen Urhebern und Verwertern über urheberrechtliche Nutzungsrechte können auch über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. Bislang war dies ausdrücklich verboten (§ 31 Abs. 4 UrhG alte Fassung). Der Gesetzgeber musste sich auch Gedanken darüber machen, was mit Altverträgen geschehen soll und hat dabei eine unkonventionelle Lösung gewählt.

Urheberrechtsverträge ab 01.01.2008
Der Vertrag über die Einräumung unbekannter Nutzungsrechte für die Zukunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Sobald der Vertragspartner die zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart auswerten will, sollte er dies dem Urheber gegenüber anzeigen. Denn der Urheber hat das Recht, der Einräumung des unbekannten Nutzungsrechts nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung der Mitteilung zu widersprechen. Das heißt: versäumt der Vertragspartner die Mitteilung, läuft er Gefahr, dass der Urheber jederzeit noch den Widerspruch nachschieben und die Nutzung durch seinen Vertragspartner torpedieren kann. Das Widerspruchsrecht des Urhebers entfällt allerdings, wenn sich die Vertragsparteien über eine angemessene Vergütung einigen.

Altverträge bis zum 31.12.2007
Für Urheberrechtsverträge, die vor Inkrafttreten des Zweiten Korbs geschlossen wurden, musste der Gesetzgeber eine Sonderregelung schaffen. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel war es, die in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze neuen Nutzungsarten problemlos zugänglich zu machen. Die in Gesetz gegossene Übergangsregelung des § 137l UrhG ist für Urheber unerwartet ungünstig, für deren Vertragspartner dagegen positiv ausgefallen. Denn es sollen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte automatisch als dem Verwerter eingeräumt gelten, sofern der Urheber nicht innerhalb eines Jahres widerspricht. Dies allerdings nur, sofern es sich um solche Nutzungsrechte handelt, die am 01. Januar 2008 bereits bekannt waren.

Beispiel: Vertrag über alle wesentlichen Nutzungsrechte am 15.06.1981, Bekanntwerden der Nutzungsart „öffentliche Zugänglichmachung übers Internet“: ca. Mitte der 1990er Jahre.
Folge: ab 1.1.2009 kann der Verwerter auch ohne Nacherwerb einer Lizenz vom Urheber das Werk im Internet anbieten.

Anders ist es, wenn die neue Nutzungsart erst nach dem 01.01.2008 bekannt geworden ist. Dann läuft es wie bei den Neuverträgen ab, der Urheber hat also drei Monate nach Mitteilung des Verwerters Zeit, der Nutzung zu widersprechen.

Für welche Verträge gilt die Neuregelung?
Es sind nur Verträge zwischen Urhebern und Verwertern erfasst, nicht also Lizenzverträge zwischen Verwertern und den Lizenznehmern. Auch gelten wie bisher spezielle Regelungen für Rechte an Software im Rahmen von Dienst- und Arbeitsverhältnissen: dem Arbeitgeber stehen die vermögensrechtlichen Rechte am Computerprogramm allein zu, ohne dass es einer gesonderten Vertragsregelung bedarf (§ 69b UrhG).
Weitere Voraussetzung für die Anwendung der neuen Regeln ist, dass der Vertrag bisher „alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt“ umfasst hat. Diese Voraussetzung macht den Anwendungsbereich der Übergangsregelung äußerst unberechenbar. Wann enthält der Vertrag alle wesentlichen Rechte? Kommt es auf eine möglichst umfassende Aufzählung einer Vielzahl von Rechten an oder darauf, dass die Rechte nach dem konkreten Vertragszweck qualitativ wesentlich sind? Kommt es auf eine wirtschaftliche oder auf eine rechtliche Beurteilung der Wesentlichkeit an? Dies sind alles noch offene Fragen.

Wie sollen sich die Vertragspartner nun verhalten?
Dem Urheber ist aus anwaltlicher Sicht in jedem Falle die Erklärung des Widerspruchs gegenüber seinem Vertragspartner anzuraten. Dabei muss die Frist zum 31.12.2008 gewahrt werden. Die Vertragspartner der Urheber können dagegen zunächst darauf hoffen, dass bis Ende 2008 kein Widerspruch erfolgt. Doch selbst wenn der Widerspruch unterbleibt, ist für Verwerter Vorsicht geboten. Die Übertragungsfiktion gilt nur, wenn der bisherige Vertrag „alle wesentlichen Nutzungsrechte“ enthält. Insoweit muss eine rechtliche Einzelfallprüfung erfolgen. Im Zweifel sollten sich Verwerter daher die Erlaubnis für die neue Nutzung beim Urheber schriftlich einholen, um vor allem bei wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungen mit großem Risikopotenzial auf der sicheren Seite zu sein.

Welche Auswirkungen hat die Änderung auf die Vergütung des Urhebers?
Bei Neuverträgen ab Januar 2008 hat der Urheber einen zwingenden Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung (§ 32c UrhG). Es gelten die allgemeinen Regeln für die Bestimmung der angemessenen Vergütung, vorrangig also gemeinsame Vergütungsregeln der jeweiligen Verbände, ansonsten die konturlosen Kategorien der Üblichkeit und Redlichkeit. Eine Ausnahme besteht nur bei freien einfachen Lizenzen gegenüber jedermann (Open Source): diese können kostenlos erteilt werden.
Bei Altverträgen besteht die Besonderheit, dass der Vergütungsanspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft, nicht durch den Urheber selbst geltend gemacht werden darf (§ 137l Abs. 5 S. 2 UrhG).

Dr. Arno Grohmann, Rechtsanwalt


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