Das OLG Düsseldorf hat sich in einer neuen Entscheidung vom 23.03.2010 mit der Frage befasst, welche Aussage gesundheitsbezogene Angaben gemäß der HCVO sind. In diesem Zusammenhang stellt sich für Lebensmittelhersteller die wichtige Frage, ob jede Angabe zum körperlichen Wohlbefinden eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellt oder ob zwischen Aussagen zum allgemeinen und zum gesundheitsbezogenen Wohlbefinden differenziert werden muss.

Das OLG Düsseldorf vertritt in dieser Entscheidung die Auffassung, dass es Angaben zum allgemeinen körperlichen Wohlbefinden geben muss, die keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HCVO darstellen. Das OLG Düsseldorf weist darauf hin, dass es letztlich der Klärung des Europäischen Gerichtshofs vorbehalten bleibt, nach welchen Kriterien werblich angesprochene menschliche Befindlichkeiten in solche des allgemeinen Wohlbefindens und solche mit Gesundheitsbezug einzuteilen sind.

Der Senat tendiert dazu, die Aussagen „weltweit im Dienste des Wohlbefindens“, „besonders nach dem Essen – für den Magen – er tut einfach gut“ und „Wohlbefinden für den Magen“ als lediglich allgemeine Aussagen über das Wohlbefinden anzusehen, nicht aber als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO. Diese Aussagen gingen nicht über die Anpreisung eines allgemeinen Wohlbefindens hinaus.

Anders als das OVG Rheinland-Pfalz tendiert der Senat auch dazu, den Hinweis auf die Bekömmlichkeit als lediglich das allgemeine Wohlbefinden betreffende Aussage anzusehen, ohne darin eine gesundheitsbezogene Angabe zu erblicken. Gerade das letztere Beispiel zeigt, dass die Rechtsprechung uneinheitlich ist und derzeit eine große Unsicherheit besteht, inwieweit Aussagen, die auf das allgemeine Wohlbefinden abzielen, zugleich gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO darstellen können. Gleichwohl gibt das Urteil des OLG Düsseldorf wichtige Fingerzeige, inwieweit eine Abgrenzung zwischen konkreten gesundheitsbezogenen Angaben, die unter die HCVO fallen, und Angaben, die nur allgemein auf das körperliche Wohlbefinden Bezug nehmen, erfolgen könnte.

Sollte sich die Auffassung des OLG Düsseldorf durchsetzen, ergäbe sich folgende Abgrenzung: Angaben, die lediglich einen Hinweis auf das allgemeine Wohlbefinden enthalten und über die Anpreisung eines allgemeinen Wohlbefindens nicht hinausgehen, sind keine gesundheitsbezogenen Angaben. Sie unterfallen mithin nicht der HCVO. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Gerichts, die Aussage „bekömmlich“ gehe lediglich dahin, dass die Aufnahme des Getränks nicht zu nachteiligen Folgen führt, also das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. Diese allgemeinen Hinweise auf das Wohlbefinden könnte man als allgemeine „tut nichts“-Angaben bezeichnen. Wenn hingegen die Angaben Bezug nehmen auf konkrete Körperfunktionen, die durch das Lebensmittel positiv beeinflusst werden sollen, liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsetzt. Sie wäre für die Hersteller von Lebensmitteln insofern vorteilhaft, als allgemeine Aussagen über das Wohlbefinden in dem Sinne, dass das Lebensmittel die Gesundheit nicht beeinträchtigt, nicht unter die HCVO fallen würden, sondern nur konkrete gesundheitsbezogene Angaben.

Dr. Ekkehard Stolz